Seit dem 01.01.2020 sind Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, gesetzlich dazu verpflichtet, die im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen.